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Kleintransporter |
Stand: 01.01.2006 |
Inhaltsverzeichnis
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Allgemeines | ||||||||||||
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A. Kleintransporter mit StVZO-Zulassung | ||||||||||||
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B. Kleintransporter mit EG-Zulassung | ||||||||||||
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C. Weitere Hinweise
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Waren bis zum Jahre 1995 noch alle Kleintransporter nach deutschem Zulassungsrecht eindeutig nach den Unterscheidungsmerkmalen als Pkw, Pkw-Kombi, Kleinbus oder Lkw zu definieren, so traf dies z.B. nicht mehr für die in diesem Jahr von Mercedes gebauten "Sprinter" mit einem Gewichtsbereich von 2,6 bis 4,6 t zul. Gesamtmasse, die nach der damaligen Umstellung nach europäischem Recht (europäische Typengenehmigung ETG) zugelassen wurden, zu. Danach wurde es möglich dass z.B. auch ein Fahrzeug, zul. Gesamtmasse von ca. 5 t, welches hinter dem Fahrersitz eine Trennwand hat und dessen Ladefläche ohne eingebaute Sitze ausschließlich für Gütertransporte genutzt wird, als Pkw zugelassen werden kann. Es müssen lediglich die entsprechenden Sitzverankerungspunkte vorhanden sein um voll beladen mit Geschwindigkeiten bis 170 km/h, anstatt mit für Lkw über 3,5 t zGM erlaubten 80 km/h, über unsere Autobahnen und Schnellstraßen zu rasen. Die Fahrzeuge werden als sogenannte "Schnell- oder Blitztransporter" bei Express- und Kurierdiensten eingesetzt, bei denen es bekanntlich in besonderer Weise auf hohe Geschwindigkeiten ankommt. Dabei besitzen deren Fahrer oft nur einen Pkw-Führerschein und somit keine Zusatzqualifikationen. Damit sind sie z.B. nicht ausreichend mit dem Einfluss der Ladung auf das Fahrverhalten vertraut. Diese Fahrzeuge sind zum Teil bis unters Dach schwer beladen und ändern je nach Beladungszustand drastisch ihre Fahreigenschaften. Beladungen werden häufig falsch vorgenommen, weil auf eine richtige Lastverteilung nicht geachtet wird. Oftmals ist auch die Ladung nicht ausreichend gesichert. Wegen des hohen Schwerpunktes bei voller Beladung liegt die Bremsverzögerung eines Kleintransporters bei hoher Geschwindigkeit bis zu 40 % unter der eines modernen Pkw. Andere Verkehrsteilnehmer auf Autobahnen rechnen zumeist auch nicht mit den hohen Geschwindigkeiten der "Sprinter" und scheren trotz eines herannahenden Kleintransporters noch zum Überholen aus. Gefährliche Situationen, nicht selten Unfälle, sind dabei zwangsläufig die Folge. Die Unfallbeteiligung von Kleintransportern ist mit den steigenden Zulassungszahlen dieser Fahrzeuge besorgniserregend gestiegen. Weiterhin, so bezeugen es die Statistiken, zählen die Fahrer und Beifahrer dieser "kleinen Lkw" zu den Gurtmuffeln. Lediglich 23 % von ihnen waren bei einer Auswertung von 77 Unfällen mit Verletzten unter Beteiligung von Lkw bis 7,5 t zul. Gesamtmasse angegurtet. Da für Lkw mit Anhänger auch noch das Sonntagsfahrverbot gem. § 30 Abs. 3 StVO gilt, wird dies mit den Fahrzeugkombinationen Pkw mit Anhänger "legal" umgangen und damit Gütertransporte auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt. Verzeichnis der Fahrzeughersteller und Fahrzeugtypen, sowie deren mögliche Zulassung, sobald die Sitze hinter dem Fahrer ausgebaut, der Boden und Seitenwände mit Holzplatten verkleidet und eine vollflächige Trennwand eingezogen ist:
Fahrzeuge mit einer zGM von mehr als 3500 kg haben auf der Hinterachse fast generell Zwillingsbereifung. Zulassung und Einstufung der Kleintransporter als Pkw oder Lkw Gesetzliche Grundlage im Zulassungsverfahren:
Häufig sind die heutigen Kleintransporter jedoch als Pkw zugelassen. Grund:
Auswirkungen:
Grund:
A. Kleintransporter gem. StVZO
Für die Zulassung als Pkw-Kombi müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein:
((Bekanntmachung des BMV v. 22.04.88 (VkBl S. 314) Die BE erlischt, wenn durch Umbauten u.ä. wie
B. Kleintransporter gem. EG-Zulassung Nach Richtlinie 70/156/EWG werden die Fahrzeuge als Pkw in der Kategorie M 1 eingestuft.
Die genaue Definition ist aus der Typgenehmigung für Kfz u. ihre Anhänger, Anh. II 70/156/EWG, Abschnitt C "Begriffsbestimmung der Art des Aufbaues" (siehe Seite 13) ersichtlich.
Wichtige Voraussetzungen für die Zulassung als Pkw M1 sind:
Die Praxis sieht so aus:
Die BE erlischt, wenn Umbauten oder Einbauten u.ä. durchgeführt wurden, bzw. wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:
Besteht zu der o.g. Tatsache ein begründeter Anlass, so kann gem. § 17 Abs. 3 StVZO in Zusammenarbeit mit der Zulassungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs gefordert werden. Wird eine Änderung der BE festgestellt, so ist eine Weiterfahrt wegen erloschener BE unter Beachtung des § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO zu unterbinden und Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige zu erstatten. Abschrift Typgenehmigung für Kfz u. ihre Anh. Anh. II 70/156/EWG C BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ART DES AUFBAUS Die Art des Aufbaus in Anhang I, Anhang III Teil I Abschnitt 9.1 und in Anhang IX
Abschnitt 37 ist durch die folgende Kodierung anzugeben:
Rechenbeispiel:
P - (M + N x 68) > N x 68 Weiterhin sind hier noch Einbauten (Regale, Schränke, Trennwand usw.) vorhanden, die nicht der
M1 - Zulassung entsprechen und die Sitzverankerungen sind dadurch nicht zugänglich. C. Weitere Hinweise Kastenwagen zur Güterbeförderung müssen zur Sicherung der Ladung gegen Eindringen in den Personenraum gem. DIN 75410-3 mit einem geeigneten Lastverschiebeschutz (Trennwand) und Zurrpunkten ausgerüstet sein 1. Zurrpunkte Nach DIN 75410-2 (Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw) müssen als Pkw zugelassene Fahrzeuge mit mindestens
4 - je 2 gegenüberliegenden - werksseitig angebrachten Zurrpunkten, die je eine Belastbarkeit von je
250 daN aufweisen, ausgerüstet sein. Sollte das Längenmaß der Ladefläche kleiner als 700 mm sein, so genügen 2 Zurrpunkte. Die Mindestanzahl der erforderlichen Zurrpunkte wird aus der Länge der jeweiligen Ladefläche gem. o.g. DIN-Vorschrift berechnet. Dabei sollte der Abstand von der vorderen und hinteren Laderaumbegrenzung max. 250 mm, der Abstand zwischen den Zurrpunkten max. 1200 mm betragen.
2. Trennwände, Trenn-Netze Kleintransporter, die der UVV (BGV D 29 „Fahrzeuge“ - § 22 Abs.1 =
gewerblicher Transport), unterliegen, müssen nach der DIN
75410-3 eine „Trennwand“ als Abtrennung zwischen Laderaum und
Fahrgastzelle haben.Die Festigkeit von vollflächigen Trennwänden kann nach der DIN 75410-3 berechnet werden. Formel: F = 0,3 x Q x 9,81 F = Druckkraft in N; Q = die Nutzlast des Fahrzeugs in kg;
Erläuterung:
1 daN (Dekanewton) »
1 kg Die Pflicht zum Einbau
einer Trennwand besteht gem. § 30 Abs.1
S.2 StVZO: Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass 1. …
4. Beladung und Lastverteilung 4.1 Das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs
Grundsätzlich ist auf die Einhaltung der zulässigen Fahrzeug-Gesamtmasse (zGM) und der
zulässigen Achslasten zu achten: 4.2 Lastverteilung Wird ein Fahrzeug ungleichmäßig beladen, so kann die zulässige Hinterachslast überschritten und gleichzeitig die Mindest-Vorderachslast gefährlich unterschritten sein. Beträgt die tatsächliche Achslast der gelenkten Achse weniger als 20 % des Fahrzeugmomentangewichts ist die erforderliche Lenksicherheit nicht mehr gewährleistet. Auch sollte der
Gesamtschwerpunkt des beladenen
Fahrzeugs möglichst tief gehalten werden um ein neutrales Fahrverhalten zu
erreichen. Dies wird dann erreicht, wenn schwere Ladungsteile unten im Fahrzeug
und leichte Ladungsteile oben im Fahrzeug geladen werden. Abgelastete
Fahrzeuge sind oftmals entgegen der Daten im Fahrzeugschein erheblich überladen,
ohne dass dies optisch gleich auffällt. Hier kann es durchaus vorkommen, dass
solche Fahrzeuge nur noch maximal 300 kg Nutzlast haben. 5. Lenkzeitvorschriften
Fahrzeuge,
die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Transport
von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des
Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese
Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt
besteht; Fahrzeuge,
die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs fürdie Beförderung
lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten
oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten Fahrzeuge,
die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen
auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder Fahrzeuge,
die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung
von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer
in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das Führen
des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt; Traktoren
(Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen
Arbeiten
dienen.
Fahrten
für private, nicht gewerbliche Zwecke 6. Geschwindigkeitsvorschriften Autobahn
u. auto-bahnähnlich ausgebaute Kraftfahrstraßen Z.
330 + 331, getrennt
durch Leitplanken oder Grünstreifen Andere
Straßen außerhalb geschl. Ortschaft (Bundes-, Land-,
Kreisstraßen) Straßen
mit baulich getrennten Fahrbahnen oder mind.
2 markierte Fahrstreifen pro Richtung sonstige
Straßen PKW,
Kombi u. Lkw
£
3,5
t o.
Anh. *) Richtgeschw.
130 Richtgeschw.
130 100 m.
Anh. 80 80 80 Lkw >
3,5 £
7,5 t o.
Anh 80 80 80 m.
Anh 80 60 60 Lkw
>7.5
t o.
Anh. 80 60 60 m.
Anh. 80 60 60 |
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*)
Gerichtsurteile zu den Geschwindigkeitsvorschriften für
Kleintransporter (Zulassung: Pkw, Pkw-Kombi) über 3,5 t zGM: -
BayObLG Az: 1 ObOWi 219/03 vom September 2003 -
OLG Karlsruhe Az: 2 Ss 80/04 vom 25.08.2004 1.
Fahrzeuge
über 3,5 t zGM zur Güterbeförderung dürfen nur max.
80 km/h fahren! 2.
Die Art der
Zulassung (Pkw oder Lkw) spielt dabei keine Rolle, es kommt allein auf
die Nutzung (Gütertransporte
/ Personentransporte) des Fahrzeuges an!
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Stand:
01.01.2006 Ó
Herausgeber:
Manfred Sommer, Polizeihauptkommissar, - Schwerverkehrskontrollgruppe -
Verkehrspolizeiinspektion
Aschaffenburg-Hösbach, Leiderer
Stadtweg 2, 63741 Aschaffenburg, Tel.:
06021/593-142,
Fax: 06021/593-169 E-Mail:
manfred.sommer@polizei.bayern.de Quellennachweis:
VDI / DIN - Vorschriften, DVR, VD, GDV
Werksangaben von folgenden
Fahrzeugherstellern:
Mercedes-Benz, Ford, Iveco, Peugeot, Citroen, Renault,
Opel, VW, Fiat Hinweis:
Diese Broschüre soll Sie beraten. Die Angaben sind nach bestem
Wissen zusammengestellt, jedoch sind Fehler nicht vollständig
auszuschließen. Sie gibt
nur allgemeine Hinweise wieder. Der Verfasser haftet nicht für
Personen- oder Sach- oder andere Schäden, die auf die Ausführungen in
diesem Werk bezogen werden. |
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