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Kleintransporter

Problemfall und / oder Verkehrsrisiko?


Rechtliche Hinweise

Stand: 01.01.2006

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines
A. Kleintransporter mit StVZO-Zulassung
B. Kleintransporter mit EG-Zulassung
C. Weitere Hinweise

1. Zurrpunkte

2. Trennwände, Trenn-Netze

3. einschlägige DIN Vorschriften

4. Beladung und Lastverteilung

5. Lenkzeitvorschriften

6. Geschwindigkeitsvorschriften


Allgemeines

Waren bis zum Jahre 1995 noch alle Kleintransporter nach deutschem Zulassungsrecht eindeutig nach den Unterscheidungsmerkmalen als Pkw, Pkw-Kombi, Kleinbus oder Lkw zu definieren, so traf dies z.B. nicht mehr für die in diesem Jahr von Mercedes gebauten "Sprinter" mit einem Gewichtsbereich von 2,6 bis 4,6 t zul. Gesamtmasse, die nach der damaligen Umstellung nach europäischem Recht (europäische Typengenehmigung ETG) zugelassen wurden, zu.

Danach wurde es möglich dass z.B. auch ein Fahrzeug, zul. Gesamtmasse von ca. 5 t, welches hinter dem Fahrersitz eine Trennwand hat und dessen Ladefläche ohne eingebaute Sitze ausschließlich für Gütertransporte genutzt wird, als Pkw zugelassen werden kann. Es müssen lediglich die entsprechenden Sitzverankerungspunkte vorhanden sein um voll beladen mit Geschwindigkeiten bis 170 km/h, anstatt mit für Lkw über 3,5 t zGM erlaubten 80 km/h, über unsere Autobahnen und Schnellstraßen zu rasen.

Die Fahrzeuge werden als sogenannte "Schnell- oder Blitztransporter" bei Express- und Kurierdiensten eingesetzt, bei denen es bekanntlich in besonderer Weise auf hohe Geschwindigkeiten ankommt. Dabei besitzen deren Fahrer oft nur einen Pkw-Führerschein und somit keine Zusatzqualifikationen. Damit sind sie z.B. nicht ausreichend mit dem Einfluss der Ladung auf das Fahrverhalten vertraut. Diese Fahrzeuge sind zum Teil bis unters Dach schwer beladen und ändern je nach Beladungszustand drastisch ihre Fahreigenschaften. Beladungen werden häufig falsch vorgenommen, weil auf eine richtige Lastverteilung nicht geachtet wird.

Oftmals ist auch die Ladung nicht ausreichend gesichert. Wegen des hohen Schwerpunktes bei voller Beladung liegt die Bremsverzögerung eines Kleintransporters bei hoher Geschwindigkeit bis zu 40 % unter der eines modernen Pkw.

Andere Verkehrsteilnehmer auf Autobahnen rechnen zumeist auch nicht mit den hohen Geschwindigkeiten der "Sprinter" und scheren trotz eines herannahenden Kleintransporters noch zum Überholen aus. Gefährliche Situationen, nicht selten Unfälle, sind dabei zwangsläufig die Folge.

Die Unfallbeteiligung von Kleintransportern ist mit den steigenden Zulassungszahlen dieser Fahrzeuge besorgniserregend gestiegen.
 

Weiterhin, so bezeugen es die Statistiken, zählen die Fahrer und Beifahrer dieser "kleinen Lkw" zu den Gurtmuffeln. Lediglich 23 % von ihnen waren bei einer Auswertung von 77 Unfällen mit Verletzten unter Beteiligung von Lkw bis 7,5 t zul. Gesamtmasse angegurtet.

Da für Lkw mit Anhänger auch noch das Sonntagsfahrverbot gem. § 30 Abs. 3 StVO gilt, wird dies mit den Fahrzeugkombinationen Pkw mit Anhänger "legal" umgangen und damit Gütertransporte auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt.

Verzeichnis der Fahrzeughersteller und Fahrzeugtypen, sowie deren mögliche Zulassung, sobald die Sitze hinter dem Fahrer ausgebaut, der Boden und Seitenwände mit Holzplatten verkleidet und eine vollflächige Trennwand eingezogen ist:

Fahrzeuge mit einer zGM von mehr als 3500 kg haben auf der Hinterachse fast generell Zwillingsbereifung.


 Zulassung und Einstufung der Kleintransporter als Pkw oder Lkw

Gesetzliche Grundlage im Zulassungsverfahren:

  • als Pkw, Pkw-Kombi oder Lkw gem. StVZO bis ca. 1995;

    danach

  • als Pkw in der Kategorie M1 mit EG-Typgenehmigung gem. Richtlinie 70/156/EWG;

  • oder als LKW in der Kategorie N1, zGM £ 3,5 t, oder Kategorie N2, zGM > 3,5 t £12 t mit EG-Typgenehmigung gem. Richtlinie 70/156/EWG;

Häufig sind die heutigen Kleintransporter jedoch als Pkw zugelassen.

Grund:

  • keine Einschränkungen durch Lkw-Verkehrsschilder;
  • keine Geschwindigkeitsvorschriften für Lkw;
  • kein Sonntags- oder Nachtfahrverbot;
  • bei zGM £ 3,5 t keineTachoscheibenpflicht (Sozialvorschriften);
  • geringere Haftpflicht-Versicherungsprämien

Auswirkungen:

  • überproportional hoher Anteil an Unfallhäufigkeit;
  • dabei viele Schwerverletzte und Tote;

Grund:

  • schlecht ausgebildetes Fahrpersonal (keine Kenntnisse über Verhalten der Ladung während bestimmter Fahrsituationen, wie z.B. Ladungssicherung, Lastverteilung, Fahrphysik)
  • im Zusammenhang mit gefahrener Geschwindigkeit und Gewicht der Fahrzeuge - unterdimensionierte Bremsen;
  • Zeitdruck durch den Unternehmer dadurch Übermüdung der Fahrer;

 A. Kleintransporter gem. StVZO

Begriffsdefinitionen: Die StVZO enthält keine Definition für den Begriff Pkw. Er ergibt sich jedoch aus dem Umkehrschluss aus § 23 Abs. 6 a StVZO:
  • PKW i.S. der StVZO sind Kfz, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmt sind und außer dem Führersitz nicht mehr als 8 Fahrgastplätze haben. Ist das Fahrzeug nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder Gütern zu dienen, so darf die zGM nicht mehr als 2,8 t betragen.
     
  • PKW sind Kraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschl. Fahrer) geeignet oder bestimmt sind (§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG).
     
  • Als PKW (PKW-Kombi) gelten auch Kfz mit einer zGM von nicht mehr als 2,8 t, die nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als 8 Personen haben. (§ 23 Abs. 6a StVZO).
    Sie gelten als Pkw (§ 72 StVZO zu § 23)
Im PKW-Kombi mit Kleinbusaufbau (Schlüssel-Nr. 31.00) sind im Gegensatz zum Pkw-Kleinbus (Schlüssel-Nr. 91.00) die Sitze herausnehmbar oder klappbar. Bei diesen Fahrzeugen ist an der 3. Stelle der Schlüssel-Nr. - unabhängig von der Anzahl der eingebauten Sitze - die für den betreffenden Fzg-Typ bzw. lt. ABE aufgrund der Bauart größtmögliche Sitzplatzzahl (6,7,8 oder 9 anzugeben. Bei anderen Pkw - ohne Kleinbusaufbau - ist dagegen eine "0" angegeben.
 
Pkw-Kleinbusse dagegen sind Kfz ohne Ladefläche, deren Aufbau wie in KOM gestaltet ist, aber nach der Anzahl der Sitzplätze Pkw sind. Eine geringe Abstellfläche für das Gepäck gilt nicht als Ladefläche. An der 3. Stelle der Schlüssel-Nr. - unabhängig von der Anzahl der eingebauten Sitze - die für den betreffenden Fzg-Typ bzw. lt. ABE aufgrund der Bauart größtmögliche Sitzplatzzahl (6,7,8 oder 9 anzugeben.
  • LKW sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt und geeignet sind (DIN 70010, 4. Abs., § 4, Abs. 4, Nr. 3 PBefG).

Für die Zulassung als Pkw-Kombi müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sein:

  • mehr als 50 % der für die Personen- und Güterbeförderung nutzbaren Fläche des Innenraums müssen durch Sitze in Anspruch genommen werden können;
  • zur Verständigung der Insassen mit dem Fahrzeugführer muss direkter optischer und akustischer Kontakt möglich sein;
  • zusätzliche Fenster müssen in der Regel eingebaut sein;
  • der für Insassen nutzbare Raum muss mindestens 2 Türen haben, die sich nicht auf derselben Fahrzeugseite befinden.

((Bekanntmachung des BMV v. 22.04.88 (VkBl S. 314)

Die BE erlischt, wenn durch Umbauten u.ä. wie

  • dauerndes Entfernen der Sitzbänke,
  • dauerndes Entfernen der Sicherheitsgurte,
  • dauerndes Entfernen der Innenverkleidung,
  • Einziehen von Spanplatten in Seitenwände und Boden,
  • Einbau von Regalen,
  • Abdecken der Fenster mit Holzplatten,
der Zulassungsstatus des Pkw bzw. Pkw-Kombi in einen LKW geändert wird, weil dann die wahlweise Beförderungsmöglichkeit entfällt und das Fahrzeug dadurch entsprechend seiner baulichen Einrichtung ausschließlich zur Güterbeförderung eingesetzt wird.


B. Kleintransporter gem. EG-Zulassung

Nach Richtlinie 70/156/EWG werden die Fahrzeuge als Pkw in der Kategorie M 1 eingestuft.

Begriffsdefinitionen: der Klasse M 1gehören Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz an.

Die genaue Definition ist aus der Typgenehmigung für Kfz u. ihre Anhänger, Anh. II 70/156/EWG, Abschnitt C "Begriffsbestimmung der Art des Aufbaues" (siehe Seite 13) ersichtlich.

Wichtige Voraussetzungen für die Zulassung als Pkw M1 sind:

  • mehr als 50 % der für Personen- und Güterbeförderung nutzbaren Fläche des Innenraums (gemessen von Vorderkante Gaspedal bis Ende letzte Sitzreihe) müssen durch Sitze in Anspruch genommen werden können;
    • ein Sitzplatz gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit >>zugänglichen<< Sitzverankerungen ausgerüstet ist;
    • als »zugänglich« gelten Verankerungen, wenn sie benutzt werden können;
  • es müssen geprüfte Sicherheitsgurt-Befestigungspunkte für alle Sitzplätze vorhanden sein;
    • die Gurtverankerungen können entweder am Fahrzeugaufbau, in der Sitzstruktur oder in einem anderen Teil des Fahrzeugs (z.B. den Sitzmodulen) angebracht oder zwischen diesen Stellen aufgeteilt sein.
  • das Fahrzeug muss alle Normen für Pkw hinsichtlich Abgase, Bremsen, Geräusche usw. erfüllen;
  • eine vorhandene Trennwand muss herausnehmbar sein und darf deshalb mit nicht mehr als 4-6 üblichen Schrauben befestigt sein;
  • zwischen dem Fahrer und den Mitfahrern muss optischer und akustischer Kontakt möglich sein; ferner muss sie ausreichende Festigkeit gegen die im Straßenverkehr auftretenden Belastungen haben. 

Die Praxis sieht so aus:

  • zwischen Fahrersitz und rückwärtigem Innenraum ist oftmals eine feste Trennwand eingebaut;
  • die Sitzplatzverankerungen befinden sich meistens unter vernieteten Holzböden. Kleine Bohrungen in diesen Bodenplatten zeigen an, wo die Sitzverankerungen sich befinden;
  • als Seitenverkleidungen sind Spanplatten eingezogen, Fenstervergitterungen (Zollverschluss) usw. angebracht

Die BE erlischt, wenn Umbauten oder Einbauten u.ä. durchgeführt wurden, bzw. wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:

  • das Fahrzeug hat außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze1), oder
  • fester Einbau von Holzböden, welche die Zugänglichkeit 2) der Sitzverankerungen nicht gewährleisten, oder
  • fester Einbau von Seitenverkleidungen in Eigenbauweise, oder
  • fester Einbau von Regalen und sonstigen Halterungen, ausgenommen werksseitig angebrachten Zurrpunkten, sowie
  • das Fahrzeug wird offensichtlich überwiegend zum Güterverkehr eingesetzt,
    und
  • nach der Formelberechnung der EG-Rili 70/156/EWG trifft die Bedingung des Verhältnisergebnisses zu,
dann ist der Zulassungsstatus des Pkw in einen LKW geändert und das Fahrzeug entspricht in seiner baulichen Einrichtung nicht mehr der EG-Typengenehmigung (ETG). Es wurde die genehmigte Fahrzeugart gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 StVZO geändert.
1) ein Sitzplatz gilt als vorhanden, wenn er mit zugänglichen Sitzverankerungen ausgestattet ist
2) Als zugänglich gelten Verankerungen wie im Anh. II 70/156/EWG unter a) beschrieben.

Besteht zu der o.g. Tatsache ein begründeter Anlass, so kann gem. § 17 Abs. 3 StVZO in Zusammenarbeit mit der Zulassungsbehörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs gefordert werden.
Bei "Gefahr im Verzug" ist das Fahrzeug am Kontrollort sicherzustellen und unverzüglich einem Gutachter (TÜV, Dekra, freier Sachverständiger) zur Erstellung des vorgenannten Gutachtens vorzuführen.

Wird eine Änderung der BE festgestellt, so ist eine Weiterfahrt wegen erloschener BE unter Beachtung des § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO zu unterbinden und Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige zu erstatten.


Abschrift

Typgenehmigung für Kfz u. ihre Anh.

Anh. II 70/156/EWG



C BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ART DES AUFBAUS
(nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge)

Die Art des Aufbaus in Anhang I, Anhang III Teil I Abschnitt 9.1 und in Anhang IX Abschnitt 37 ist durch die folgende Kodierung anzugeben:

1. Personenkraftwagen (M1)
AA Limousine ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.1, allerdings einschließlich Fahrzeugen mit mehr als 4 Seitenfenstern
AB Schrägheck-
Limousine
Limousine (AA) mit Schrägheck
AC Kombi-
limousine
ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.4 (Kombifahrzeug)
AD Coupé ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.5
AE Kabrio-
Limousine
ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nr. 3.1.1.6
AF Mehrzweck-
Fahrzeug
Andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum.
Entspricht ein solches Fahrzeug jedoch den folgenden Bedingungen, wird es nicht als Fahrzeug der Klasse M1, angesehen:
  1. Es hat außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze. Ein "Sitzplatz" gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit "zugänglichen" Sitzverankerungen ausgestattet ist. Als "zugänglich" gelten Verankerungen, die benutzt werden können. Um Verankerungen unzugänglich zu machen, muss der Hersteller deren Benutzung durch praktische Maßnamen unterbinden, beispielsweise durch Anschweißen von Abdeckplatten oder Anbringen vergleichbarer dauerhafter Einbauten, die nicht mit normalerweise verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können;

    und trifft folgende Bedingungen zu

  2. P - (M + N x 68) > N x 68
    wobei
    P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg
    M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg
    N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz.
Ein solches Fahrzeug gilt nicht als Fahrzeug der Klasse M 1....
 
 

Rechenbeispiel:

P - technisch zul. Gesamtmasse = zGM: z.B. 3.500 kg
M - Masse in fahrbereiten Zustand = Leergewicht: z.B. 1.995 kg
N - Anzahl der Sitzplätze (außer Fahrersitz): z.B. 6

P - (M + N x 68) > N x 68

P - (M + 6 x 68) = P - (1995 + 408) = 3500 - 2403 = 1097
N x 68 = 6 x 68 = 408

Ergebnis: 1097 >
408

Weiterhin sind hier noch Einbauten (Regale, Schränke, Trennwand usw.) vorhanden, die nicht der M1 - Zulassung entsprechen und die Sitzverankerungen sind dadurch nicht zugänglich.


C. Weitere Hinweise

Kastenwagen zur Güterbeförderung müssen zur Sicherung der Ladung gegen Eindringen in den Personenraum gem. DIN 75410-3 mit einem geeigneten Lastverschiebeschutz (Trennwand) und Zurrpunkten ausgerüstet sein

1. Zurrpunkte

Nach DIN 75410-2 (Ladungssicherung in Pkw, Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw) müssen als Pkw zugelassene Fahrzeuge mit mindestens 4 - je 2 gegenüberliegenden - werksseitig angebrachten Zurrpunkten, die je eine Belastbarkeit von je 250 daN aufweisen, ausgerüstet sein. Sollte das Längenmaß der Ladefläche kleiner als 700 mm sein, so genügen 2 Zurrpunkte.

Sind die Kleintransporter als LKW zugelassen, so ist für die Anbringung und Berechnung der Zurrpunkte die DIN 75410-3 (Ladungssicherung in Kastenwagen), bzw. ab 3,5 t zGM die DIN EN 12640 (Zurrpunkte), maßgebend. Die Festigkeit der Zurrpunkte richtet sich hier nach der zul. Gesamtmasse:
 

3,5 t zGM - 400 daN
> 3,5 t 5 t zGM - 500 daN
> 5 t 7,5 t zGM - 800 daN

Die Mindestanzahl der erforderlichen Zurrpunkte wird aus der Länge der jeweiligen Ladefläche gem. o.g. DIN-Vorschrift berechnet. Dabei sollte der Abstand von der vorderen und hinteren Laderaumbegrenzung max. 250 mm, der Abstand zwischen den Zurrpunkten max. 1200 mm betragen.
 
In manchen Fahrzeugen sind auch werksseitig Schienen (V 42) für Klemmstangen-Sicherung der Ladung angebracht. Lt. Angaben von DaimlerChrysler haben diese folgende Festigkeit:
 

ohne Verformung - 150 daN
mit Verformung - 300 daN

 


2. Trennwände, Trenn-Netze

Kleintransporter, die der UVV (BGV D 29 „Fahrzeuge“ - § 22 Abs.1 = gewerblicher Transport), unterliegen, müssen nach der DIN 75410-3 eine „Trennwand“ als Abtrennung zwischen Laderaum und Fahrgastzelle haben.Die Festigkeit von vollflächigen Trennwänden kann nach der DIN 75410-3 berechnet werden.
 

Formel: F = 0,3 x Q x 9,81

 
F = Druckkraft in N; Q = die Nutzlast des Fahrzeugs in kg;

Erläuterung: 1 daN (Dekanewton)  »  1 kg

Die Pflicht zum Einbau einer Trennwand besteht gem. § 30 Abs.1 S.2 StVZO:

Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass

 1. …

2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.


 
Zur Belastbarkeit von Trenn-Netzen können keine Angaben gemacht werden. Als Faustregel kann jedoch angenommen werden, dass Netze, welche nur im Boden und Dachbereich verklemmt sind, keine Belastbarkeit im Sinne einer ordentlichen Ladungssicherung haben.


3. Einschlägige DIN-Vorschriften:

DIN 75410-1:  

Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung unter 3,5t zGM - Mindestanforderungen

DIN 75410-2:   Ladungssicherungin Pkw, Pkw-Kombi u. Mehrzweck-Pkw
DIN 75410-3:   Ladungssicherung in Kastenwagen bis 7,5t zGM
DIN EN 12642:  

Aufbauten an Nutzfahrzeugen; gültig für Nutzfahrzeuge 

über 3,5t zGM

DIN EN 12195-1:   Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen

4. Beladung und Lastverteilung

4.1 Das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs

Grundsätzlich ist auf die Einhaltung der zulässigen Fahrzeug-Gesamtmasse (zGM) und der zulässigen Achslasten zu achten:
 
Überschreitungen der zulässigen Gesamtmasse können zu Unfällen führen, das Fahr- und Bremsverhalten erheblich beeinflussen und Schäden an Reifen und Achsen hervorrufen.

4.2 Lastverteilung

Wird ein Fahrzeug ungleichmäßig beladen, so kann die zulässige Hinterachslast überschritten und gleichzeitig die Mindest-Vorderachslast gefährlich unterschritten sein. Beträgt die tatsächliche Achslast der gelenkten Achse weniger als 20 % des Fahrzeugmomentangewichts ist die erforderliche Lenksicherheit nicht mehr gewährleistet.
 
Ebenso kann die zulässige Vorderachslast überschritten sein. Auch hier wird das Fahr- und Bremsverhalten des Fahrzeugs stark beeinflusst. Reifen und Achsen können beschädigt werden.
 
Nur eine richtige Lastverteilung gewährleistet ein neutrales Fahrverhalten in jeder normalen Fahrsituation.
 
Eine ungleichmäßige Fahrzeugbelastung führt ebenfalls zu einer instabilen Lage des Fahrzeugs. Durch einseitiges Beladen oder auch Verrutschen der Ladung wird der Schwerpunkt des Fahrzeugs verändert. Bei Kurvenfahrt oder einem evtl. Ausweichmanöver kann das Fahrzeug umkippen oder zumindest Ladung vom Fahrzeug herunterfallen.

Auch sollte der Gesamtschwerpunkt des beladenen Fahrzeugs möglichst tief gehalten werden um ein neutrales Fahrverhalten zu erreichen. Dies wird dann erreicht, wenn schwere Ladungsteile unten im Fahrzeug und leichte Ladungsteile oben im Fahrzeug geladen werden.

Abgelastete Fahrzeuge sind oftmals entgegen der Daten im Fahrzeugschein erheblich überladen, ohne dass dies optisch gleich auffällt. Hier kann es durchaus vorkommen, dass solche Fahrzeuge nur noch maximal 300 kg Nutzlast haben.

 


5. Lenkzeitvorschriften

 
5.1 Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zul. Gesamtmasse (zGM) einschließlich Anhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, unterliegen der FahrpersonalVO (FpersV). Die Fahrer müssen die einschlägigen Lenkzeitvorschriften gem. VO (EWG) Nr. 3820/85 einhalten.
 
Die Fahrer haben die Pflicht, gem. § 1 FPersV schriftliche Aufzeichnungen in Form eines Tageskontrollblattes, ähnlich dem frühreren persönlichen Kontrollbuch, zu führen,
sofern das Fahrzeug nicht mit einem Kontrollgerät oder Fahrtschreiber ausgerüstet ist. In diesen Fällen ist das Kontrollgerät zu benutzen.

 
5.2 Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zul. Gesamtmasse (zGM) einschließlich Anhänger mehr als 3,5 t beträgt, unterliegen der VO (EWG) Nr. 3820/85. Hier besteht die Pflicht ein Kontrollgerät zu betreiben.

 
Zu beachten: Hier wird nicht zwischen Pkw und Lkw unterschieden. Es gilt nur der Zweck der Fahrt: die gewerbliche Güterbeförderung!
 

Ausgenommen von dieser Verordnung sind gem. § 1 Abs. 2 FPersV u.a.:
1.

Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder              Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 km vom             Standort des Fahrzeugs verwendet werden;

2.

 Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des     Tierkörperbeseitigungsgesetzes eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;

3.

Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs fürdie Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;

4.

Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs als

Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;

5.

Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der

 Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzung ist, dass das

 Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;

6.

Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen 

 Arbeiten dienen.

7.

            Fahrten für private, nicht gewerbliche Zwecke

6. Geschwindigkeitsvorschriften

Fahrzeugart

Autobahn u. auto-bahnähnlich ausgebaute Kraftfahrstraßen

Z. 330 + 331,

getrennt durch Leitplanken oder Grünstreifen

Andere Straßen außerhalb geschl. Ortschaft (Bundes-, Land-, Kreisstraßen)

Straßen mit baulich getrennten Fahrbahnen oder mind.  2 markierte Fahrstreifen pro Richtung

sonstige Straßen

PKW, Kombi u. Lkw   £ 3,5 t

o. Anh. *)

Richtgeschw. 130

Richtgeschw. 130

100

m. Anh.

80

80

80

 Lkw

> 3,5  £ 7,5 t

o. Anh

80

80

80

m. Anh

80

60

60

Lkw >7.5 t

o. Anh.

80

60

60

m. Anh.

80

60

60

 

 

*) Gerichtsurteile zu den Geschwindigkeitsvorschriften für Kleintransporter (Zulassung: Pkw, Pkw-Kombi) über 3,5 t zGM:

 

- BayObLG Az: 1 ObOWi 219/03 vom September 2003

 

- OLG Karlsruhe Az: 2 Ss 80/04 vom 25.08.2004

 

1.     Fahrzeuge  über 3,5 t zGM zur Güterbeförderung dürfen nur max.

     80 km/h fahren!

 

2.     Die Art der Zulassung (Pkw oder Lkw) spielt dabei keine Rolle, es kommt allein auf die Nutzung (Gütertransporte / Personentransporte) des Fahrzeuges an!

 

Stand: 01.01.2006

Ó       Herausgeber:  Manfred Sommer, Polizeihauptkommissar,

- Schwerverkehrskontrollgruppe -  

Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach,

Leiderer Stadtweg 2, 63741 Aschaffenburg,

Tel.: 06021/593-142,  Fax: 06021/593-169

E-Mail: manfred.sommer@polizei.bayern.de

 

Quellennachweis:     VDI / DIN - Vorschriften, DVR, VD, GDV

                                   Werksangaben von  folgenden Fahrzeugherstellern:

                                   Mercedes-Benz, Ford, Iveco, Peugeot, Citroen, Renault,

                                Opel, VW, Fiat

 

Hinweis:       Diese Broschüre soll Sie beraten. Die Angaben sind nach bestem Wissen zusammengestellt, jedoch sind Fehler nicht vollständig auszuschließen. Sie  gibt nur allgemeine Hinweise wieder. Der Verfasser haftet nicht für Personen- oder Sach- oder andere Schäden, die auf die Ausführungen in diesem Werk bezogen werden.

 

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