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BLFA: Änderung des § 22 StVO |
| Der Bund-Länder-Fach-Ausschuß StVO/OWi hat in seiner Sitzung I /2005 am 16./17.02.2005 in Freiburg beschlossen, den Gesetzestext zu § 22 Abs. 1 neu zu formulieren:
"Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, daß sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten." (Quelle: PHK Lemmer, IAF NRW) Bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diesen Vorschlag so annehmen wird. Sollte es zu dieser Formulierung des § 22 StVO kommen, hätte dies positive Auswirkungen für die Ladungssicherung: Zum Einen werden die unvorhersehbaren Situationen, gegen die eine geeignete Ladungssicherung helfen soll, schon im Verordnungstext genannt. Zum Anderen werden Normen und Richtlinien (z.B. VDI 2700 u.a.) als zu beachtende Regeln der Technik genannt. Es wird sich dann niemand mehr herausreden können, daß es sich bei den Richtlinien nur um "Empfehlungen" handele, die nicht zwingend zu beachten wären. Ein Stück mehr Rechtssicherheit wäre gegeben. |
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