Ein LKW-Fahrer war vom zuständigen Amtsgericht (AG) wegen
mangelhafter Ladungssicherung zu einem Bußgeld von 100.- DM verurteilt
worden. Das AG ging von einer fahrlässigen Begehungsweise aus.
Er hatte auf seinem LKW bei der polizeilichen Kontrolle
Altpapierballen in 3 Lagen übereinander geladen, wobei bereits die mittlere
Lage zu 2/3 über die Bordwände hinausragte.
Über die Ladung hatte er ein grobmaschiges Netz gelegt,
das jedoch die Ballen nicht vollständig überdeckte. Das Netz war durch
etliche Gummibänder mit den Rundösen der Bordwände verbunden. Die Bänder
waren aber nicht durch die Rundösen gefädelt, sondern nur um diese
herumgelegt. Sie ließen sich leicht durch eine Fingerbewegung lösen.
Spanngurte oder andere geeignete Hilfsmittel zur
Ladungssicherung waren an dem offenen Fahrzeug nicht vorhanden.
Gegen das Urteil des AG legte der Betroffene
Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein.
Das OLG Düsseldorf bestätigte wiederum die bereits
mehrfach getroffenen Feststellungen, dass die Ladung u.a. verkehrssicher zu
verstauen und gegen Herabfallen besonders zu sichern ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Ladung "richtig
gesichert" ist, muss aber immer der Einzelfall betrachtet werden.
Die Sicherung der Ladung muss neben den
"Standard-Fahrsituationen" wie Beschleunigen, Anhalten und
Kurvenfahrt auch außergewöhnliche Situationen wie Notbremsungen aushalten
können.
Das OLG stellte weiter fest, dass die Ladung unzureichend
gesichert war. Insbesondere deshalb, weil durch die Stapelung der Ladung in 3
Schichten übereinander der Schwerpunkt der Ladung nach oben, hier über die
Oberkante der Bordwand, verlagert wurde. Es bestand Kippgefahr.
Die "Sicherung" mit dem Netz in der beschriebenen
Weise war keinesfalls ausreichend. Die Ladung war gegen seitliches Abrutschen
und Herabfallen praktisch nicht gesichert.
Im Gegensatz zum Amtsgericht sah das OLG in diesem Fall
aber keine Fahrlässigkeit mehr gegeben.
Es vertrat die Auffassung, dass hier eine Verurteilung
wegen Vorsatzes hätte erfolgen müssen. Dies hätte zu einer Verdoppelung des
Bußgeldes geführt.