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Gerichtsentscheidungen:

Sicherung von Altpapierballen mit Netzen

Rechtliche Hinweise


Entscheidende Stelle / Aktenzeichen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.1993, Az: 5 Ss (Owi) 131/93 – (Owi) 69/93 I

Sachverhalt

Ein LKW-Fahrer war vom zuständigen Amtsgericht (AG) wegen mangelhafter Ladungssicherung zu einem Bußgeld von 100.- DM verurteilt worden. Das AG ging von einer fahrlässigen Begehungsweise aus.

Er hatte auf seinem LKW bei der polizeilichen Kontrolle Altpapierballen in 3 Lagen übereinander geladen, wobei bereits die mittlere Lage zu 2/3 über die Bordwände hinausragte.

Über die Ladung hatte er ein grobmaschiges Netz gelegt, das jedoch die Ballen nicht vollständig überdeckte. Das Netz war durch etliche Gummibänder mit den Rundösen der Bordwände verbunden. Die Bänder waren aber nicht durch die Rundösen gefädelt, sondern nur um diese herumgelegt. Sie ließen sich leicht durch eine Fingerbewegung lösen.

Spanngurte oder andere geeignete Hilfsmittel zur Ladungssicherung waren an dem offenen Fahrzeug nicht vorhanden.

Gegen das Urteil des AG legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein.

Entscheidung und Begründung

Das OLG Düsseldorf bestätigte wiederum die bereits mehrfach getroffenen Feststellungen, dass die Ladung u.a. verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen besonders zu sichern ist.

Bei der Beurteilung, ob eine Ladung "richtig gesichert" ist, muss aber immer der Einzelfall betrachtet werden.

Die Sicherung der Ladung muss neben den "Standard-Fahrsituationen" wie Beschleunigen, Anhalten und Kurvenfahrt auch außergewöhnliche Situationen wie Notbremsungen aushalten können.

Das OLG stellte weiter fest, dass die Ladung unzureichend gesichert war. Insbesondere deshalb, weil durch die Stapelung der Ladung in 3 Schichten übereinander der Schwerpunkt der Ladung nach oben, hier über die Oberkante der Bordwand, verlagert wurde. Es bestand Kippgefahr.

Die "Sicherung" mit dem Netz in der beschriebenen Weise war keinesfalls ausreichend. Die Ladung war gegen seitliches Abrutschen und Herabfallen praktisch nicht gesichert.

Im Gegensatz zum Amtsgericht sah das OLG in diesem Fall aber keine Fahrlässigkeit mehr gegeben.

Es vertrat die Auffassung, dass hier eine Verurteilung wegen Vorsatzes hätte erfolgen müssen. Dies hätte zu einer Verdoppelung des Bußgeldes geführt.

Folge

Das OLG lehnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde ab und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichtes.

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