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Gerichtsentscheidungen:

Ladungssicherung bei Gefahrgutfahrzeugen – Verantwortlichkeit des Verladers

Rechtliche Hinweise


Entscheidende Stelle / Aktenzeichen

BayObLG, Beschluss v. 10.10.1996, Az: 3 ObOWi 103/96

Sachverhalt

Der Mitarbeiter einer Firma, die Gasflaschen mit verschiedenen Gasen verkauft übergab einem Kunden eine mit Kältemittel (Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutvorschriften) gefüllte Gasflasche, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass diese im Fahrzeug gemäß Randnummern 10414 und 21414 der Anlage B zur GGVS (Gefahrgutverordnung Straße) zu sichern ist.

Der Kunde transportierte die Gasflasche ohne Sicherung auf der Ladefläche seines Klein-LKW. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde die nicht vorhandene Sicherung der Ladung beanstandet.

Der Firmenmitarbeiter wurde deshalb als Verlader vom zuständigen Amtsgericht (AG) zu einer Geldbuße von 300.- DM verurteilt, weil er es unterlassen hatte, den Kunden auf die Ladungssicherungspflicht hinzuweisen.

Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung und Begründung

Das Bayer. Oberste Landgericht (BayObLG), hob das Urteil des AG auf und verwies den Fall zurück an das zuständige AG zur erneuten Verhandlung.

Das BayObLG stellte fest, dass das Gefahrgutrecht sehrwohl eine Verpflichtung des Verladers vorsieht, den Fahrer darauf hinzuweisen, dass er Gefahrgut befördert. Eine weitergehende Verpflichtung ihn auf die Pflicht zur Ladungssicherung hinzuweisen, besteht aber nicht.

Auch war der Lagerarbeiter im konkreten Fall nicht als Verlader im gefahrgutrechtlichen Sinne anzusehen. Dies wäre vielmehr der "Vorgesetzte" des Arbeiters, beispielsweise der Lademeister oder mangels eines solchen "Zwischenvorgesetzten" der Firmenchef.

In diesem Zusammenhang wies das BayObLG aber auch darauf hin, dass eine Verantwortlichkeit des Verladers für die Ladungssicherung besteht, wenn die Firma das Beladen der Fahrzeuge übernommen hat, also tatsächlich auflädt.

Folge

Das Urteil das AG wurde aufgehoben.

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