Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
BayObLG, Beschluss v. 10.10.1996, Az: 3 ObOWi 103/96
Sachverhalt
Der Mitarbeiter einer Firma, die Gasflaschen mit
verschiedenen Gasen verkauft übergab einem Kunden eine mit Kältemittel
(Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutvorschriften) gefüllte Gasflasche, ohne ihn
darauf hinzuweisen, dass diese im Fahrzeug gemäß Randnummern 10414 und 21414
der Anlage B zur GGVS (Gefahrgutverordnung Straße) zu sichern ist.
Der Kunde transportierte die Gasflasche ohne Sicherung auf
der Ladefläche seines Klein-LKW. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde die
nicht vorhandene Sicherung der Ladung beanstandet.
Der Firmenmitarbeiter wurde deshalb als Verlader vom
zuständigen Amtsgericht (AG) zu einer Geldbuße von 300.- DM verurteilt, weil er es unterlassen hatte, den Kunden auf die
Ladungssicherungspflicht hinzuweisen.
Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.
Entscheidung und Begründung
Das Bayer. Oberste Landgericht (BayObLG), hob das Urteil des
AG auf und verwies den Fall zurück an das zuständige AG zur erneuten
Verhandlung.
Das BayObLG stellte fest, dass das Gefahrgutrecht sehrwohl
eine Verpflichtung des Verladers vorsieht, den Fahrer darauf hinzuweisen, dass
er Gefahrgut befördert. Eine weitergehende Verpflichtung ihn auf die Pflicht
zur Ladungssicherung hinzuweisen, besteht aber nicht.
Auch war der Lagerarbeiter im konkreten Fall nicht als
Verlader im gefahrgutrechtlichen Sinne anzusehen. Dies wäre vielmehr der
"Vorgesetzte" des Arbeiters, beispielsweise der Lademeister oder
mangels eines solchen "Zwischenvorgesetzten" der Firmenchef.
In diesem Zusammenhang wies das BayObLG aber auch darauf hin,
dass eine Verantwortlichkeit des Verladers für die Ladungssicherung besteht,
wenn die Firma das Beladen der Fahrzeuge übernommen hat, also tatsächlich
auflädt.
Folge
Das Urteil das AG wurde aufgehoben.