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Gerichtsentscheidungen:

Ladungssicherheit auf Straßenfahrzeugen (Halterverantwortlichkeit)

Rechtliche Hinweise


Entscheidende Stelle / Aktenzeichen

Bayerisches Oberstes Landesgericht, 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 30.07.2002, Az.: 1 ObOWi 15/02

Sachverhalt

Ein Halter bekam einen Bußgeldbescheid, weil die Ladung seines Lkw nicht ordnungsgemäß gesichert war. In diesem Bußgeldbescheid wurde dem Halter vorgeworfen, seinen Fahrer nicht vorschriftengemäß eingewiesen und kontrolliert zu haben. Das Amtsgericht sprach den Betroffenen frei. Es war der Auffassung, dass das Verhalten des Halters für die eingetretene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht kausal war. Die einschlägige VDI-Richtlinie sei "vollkommen unzureichend". Es müsse daher davon ausgegangen werden, "dass derzeit veröffentlichte Sicherheitsvorschriften die beim Transport dieser Art Verkehrssicherheit herstellen können, nicht existrieren". Dem Betroffenen könne daher "ein Verschulden in keinster Weise zur Last gelegt werden". Nach einer Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft verurteilte das Bayerische Oberste Landesgericht den Halter.

Entscheidung und Begründung

  1. Die VDI-Richtlinie 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" enthält allgemein anerkannte Regeln der Technik, denen im Rechtsverkehr die Bedeutung eines allgemeinen Maßstabs für richtiges technisches Handeln und im Prozess die Bedeutung eines "objektivierten Sachverständigengutachtens" zukommt.

  2. Ist eine der Gefahrenabwehr dienende VDI-Richtlinie aufgrund der Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik überholt, kann sich ein Betroffener, der sich nach der bisher geltenden VDI-Richtlinie gerichtet hat, nur dann entlasten, wenn ihm die Notwendigkeit einer von den Richtlinien abweichenden weitergehenden Sicherheitsmaßnahme nicht bekannt gewesen ist.

  3. Hat ein Betroffener die einschlägige Richtlinie zur Ladungssicherung nicht eingehalten, kann er sich darauf, dass die Richtlinie durch die Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik überholt sei, allenfalls dann berufen, wenn feststeht, dass die Einhaltung der Richtlinie entweder nichts zur Verbesserung der Ladungssicherung beitragen oder aber zumindest keine Verbesserung der von ihm bewirkten Gefährdungslage herbeiführen konnte und ihm nicht bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass von der VDI-Richtlinie und der im konkreten Fall vorgenommenen Ladungssicherung in gleicher Weise erzielte Sicherheitsgrad ausreichend war.

Folge

Das BayObLG warf somit dem Halter einen Verstoß gegen die Pflicht vor, Sorge dafür zu tragen, dass die Ladung verkehrssicher verstaut und gegen Herabfallen besonders gesichert ist. Die Entscheidung nimmt nochmals grundsätzlich Stellung zur Bedeutung der VDI-Richtlinie 2700. Diese spielt eine besondere Rolle, weil in den §§ 31 StVZO, 22 Abs. 1 StVO nicht im einzelnen geregelt ist, welche Sicherungsmaßnahmen konkret zu ergreifen sind. Die VDI-Richtlinie sollte daher auch jedem Verantwortlichen bekannt sein. Dies gilt für Fahrzeughalter gleichermaßen wie für Verlader eigener Lkw sowie für die Beladung von Fremdfahrzeugen. Das bedeutet, dass das Fahrpersonal und die Verantwortlichen für die Verladung nachweislich geschult sein müssen und die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften regelmäßig zumindest Stichprobenartig überprüft werden muss.

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