Lehm an der Baggerkette
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Gerichtsentscheidungen:

Ladungssicherung - Lehm an der Baggerkette

Rechtliche Hinweise


Gericht: OLG Hamm 4. Senat für Bußgeldsachen

 

Entscheidungsdatum: 02.02.2006

Aktenzeichen: 4 Ss OWi 32/06

Dokumenttyp: Entscheidung

 

Quelle:

 

Norm: § 22 Abs 1 StVO

 

Bußgeldbewehrter Verstoß gegen die Ladungssicherung:

Nichtbeseitigung von Lehmanhaftungen an einem auf einem Lkw-Anhänger

transportierten Bagger

 

Orientierungssatz

Zur besonders zu sichernden Ladung im Sinne des § 22 Abs. 1 StVO zählen auch

Lehmanhaftungen an einem Bagger, der auf einem Lkw-Anhänger transportiert wird,

mithin an einer Sache, deren Beförderung Zweck der Fahrt ist. Der Schutzzweck der

Norm verlangt, geeignete Sicherungs- oder Reinigungsmaßnahmen auszuführen, um das

Herabfallen von Lehmbrocken und die hieraus resultierenden Gefährdungen

nachfolgender Fahrzeuge zu verhindern.

 

weitere Fundstellen

Verkehrsrecht aktuell 2006, 105 (red. Leitsatz)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

 

Gründe

 

1 I. Das Amtsgericht Coesfeld hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen

Straßenverkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit

ungesicherter Ladung eine Geldbuße von 75,- ¤ festgesetzt und folgende Feststellungen

getroffen:

 

2 "Am ... befuhr der Betroffene gegen ... Uhr als Führer des Lkw, amtliches

Kennzeichen D, gegen ... Uhr die Bundesautobahn ... in Fahrtrichtung S. Der Betroffene

führte zu diesem Zeitpunkt auf dem Anhänger bzw. Auflieger seines Lkw einen Bagger

mit. In Höhe des Kilometers ... wurde der von dem Betroffenen geführte Lkw polizeilich

überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass auf den Ketten des transportierten Baggers

noch Lehmanhaftungen vorhanden waren. Das Fahrwerk des Baggers wies im

Innenbereich der linken Kette faustdicke Lehmanhaftungen auf. ... Bei größeren

Schüttelbewegungen, verursacht z.B. durch Straßenunebenheiten und überraschende

Ausweichbewegungen des Fahrzeuges, hätten sich insbesondere die faustdicken

Erdanhaftungen in Form von Lehm am Fahrwerk des transportierten Baggers lösen

können. Dabei hätten auch nachfolgende Fahrzeuge konkret gefährdet werden können."

 

3 Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und

fristgerecht begründeten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung beantragt wird.

 

4 Ein Verstoß gegen 22 Abs. 1 StVO liege nicht vor. Der dem Bagger anhaftende Lehm

gehöre nicht zur Ladung im Sinne dieser Vorschrift. Zur eigentlichen Ladung seien nur

die Sachen zu zählen, zu deren Beförderung das Fahrzeug eingesetzt werde. Hier habe

der Bagger, nicht aber der anhaftende Lehm, befördert werden sollen.

 

5 Darüber hinaus wird mit der Rechtsbeschwerde die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines

Beweisantrags gerügt.

 

6 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der

Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

 

7 II. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur

Fortbildung des Rechts geboten.

 

8 Klärungsbedürftig ist der Begriff der Ladung i.S.d. § 22 StVO . Insbesondere liegt,

soweit ersichtlich, keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wie

Anhaftungen der vorliegenden Art im Rahmen des § 22 StVO rechtlich einzuordnen

sind.

 

9 Dem somit zulässigen Rechtsmittel bleibt indes ein Erfolg versagt.

 

10 Grundsätzlich folgt der Senat der wohl herrschenden Meinung, wonach zur

eigentlichen Ladung nur die Sachen zu rechnen sind, zu deren Beförderung das

Fahrzeug eingesetzt wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 22 StVO

Rdnr. 14 m.w.N.).

 

11 Die mit der Rechtsbeschwerde vorgenommene Betrachtungsweise, den Bagger und

die diesem anhaftenden Lehmklumpen als selbstständige Bestandteile einer jeweils

gesonderten rechtlichen Würdigung im Hinblick auf den Zweck des Transportes zu

unterziehen, wird dem Schutzzweck der Norm des § 22 StVO indes nicht gerecht.

Danach sollen Gefährdungen und Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer durch

herabfallende Sachen, mit denen ein Fahrzeug beladen worden ist, verhindert werden.

 

12 Nach Auffassung des Senats ist Ladung im Sinne der Vorschrift des § 22 StVO im

vorliegenden Fall der Bagger, mit dem das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug

beladen worden ist, in seinem konkreten Zustand zum Zeitpunkt des Ladevorgangs und

Transportes, d.h. mitsamt der Lehmanhaftungen. In diesem (Lade- und Transport-

)Zustand ist der Bagger derart zu sichern, dass von ihm keine Gefahren für den

Straßenverkehr ausgehen. Dazu gehören auch geeignete Sicherungs- oder

Reinigungsmaßnahmen, um das Herabfallen von anhaftenden Lehmbrocken, durch die

nicht nur Straßenverschmutzungen i.S.d. § 32 StVO , sondern auch Schäden an

Frontscheiben - mit plötzlicher Sichtbehinderung - sowie an Lack und Blech anderer

Fahrzeuge hervorgerufen werden können, zu verhindern.

 

13 Das Amtsgericht hat daher die anhaftenden Lehmbrocken rechtsfehlerfrei als dem

Bagger zugehörige Ladung i.S.d. § 22 StVO ansehen dürfen.

 

14 Soweit der Betroffene ferner die rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Beweisantrags

auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache rügt, dass

die fraglichen Lehmanhaftungen aufgrund ihres getrockneten und verklumpten

Zustandes nicht hätten herabfallen können, ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.

 

15 Das Amtsgericht hat den Antrag zu Recht gemäß § 77 Abs. 2 OWiG zurückgewiesen.

Im Übrigen hätte der Beweisantrag auch gemäß §§ 46 Abs. 1 , 77 Abs. 2 OWG i.V.m. §

244 Abs. 3 StPO abgelehnt werden können, da eine geeignete Grundlage für die

beantragte Sachverständigenbegutachtung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung

offensichtlich nicht mehr vorhanden war.

16 Nach alledem war die Rechtsbeschwerde, da auch der Rechtsfolgenausspruch keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufweist - eines rechtlichen Hinweises auf die

abweichend vom Bußgeldbescheid erhöhte Geldbuße bedurfte es im Übrigen nicht -, mit

der Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

 

17 Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist durch den

Einzelrichter, die Entscheidung über die zugelassene Rechtsbeschwerde durch drei

Richter ergangen, § 80 a Abs. 1 u. 3 OWiG (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 a Rdnr.

6).

 

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