Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.1989, Az: 5 Ss (Owi)
274/89 – 111/89 I
Sachverhalt
Der Betroffene war in einer Firma verantwortlich für die
Ausrüstung und den Einsatz der Fahrzeuge.
Für den Transport eines Radladers setzte er einen Tieflader
ein. Der Radlader war lediglich an beiden Hinterrädern mit je einem Keil
vor dem Rad "gesichert". Die Keile wiesen an der Unterseite eine
Verzahnung auf, die sich in die Holzladefläche des Tiefladers
hineindrückte. Eine zusätzliche Sicherung erfolgte nicht.
Er vertrat die Meinung, dass der Radlader durch sein
Eigengewicht von etwa 8 Tonnen bereits gesichert gewesen sei. Deshalb hielt
er die "Sicherung" durch die beiden Keile für ausreichend.
Der Betroffene war vom zuständigen Amtsgericht (AG) zu
einer Geldbuße in Höhe von 150.- DM verurteilt worden. Gegen dieses Urteil
legte er Rechtsbeschwerde beim OLG Düsseldorf ein.
Entscheidung und Begründung
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf traf bei der
Überprüfung des Urteils des Amtsgerichtes folgende Feststellungen:
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Unter sachgerechter Sicherung der Ladung ist hier Verstauen
nach den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und
Fuhrbetriebes zu verstehen. Der Inhalt der VDI-Richtlinie 2700 umfasst die
technisch anerkannten Beladungsregeln und ist deshalb allgemein zu
beachten.
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Die VDI 2700 sieht bei einer Sicherung des Radladers
alleine durch Verkeilung vor, dass an jedem Rad drei Keile zu setzen sind,
die jeweils vor und hinter dem Rad sowie auf der Außen- bzw. Innenseite
anzubringen sind. Die Keile sind mit mindestens zwei Nägeln pro Keil zu
befestigen, die mindestens 4 cm tief in den Boden des Transportfahrzeugs
einzuschlagen sind.
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Die Ladung ist gem. § 22 Abs. 1 StVO verkehrssicher zu
verstauen und gegen Herabfallen besonders zu sichern. In jedem Fall muss
die Ladung so gesichert sein, dass sie unter den üblichen
Verkehrsbedingungen, zu denen auch die Kurvendurchfahrt und eine
Notbremsung gehört, nicht umkippt, verrutscht oder herabfällt.
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Der Radlader war demzufolge unzureichend gesichert.
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Als Verantwortlichen für die Ausrüstung und den Einsatz
der Fahrzeuge in der Firma trifft den Betroffenen die Vorschrift der
Halterverantwortlichkeit des § 31 Abs. 2 StVZO.
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Er hätte den Einsatz des Fahrzeugs nicht anordnen oder
zulassen dürfen, wenn die Ladung nicht vorschriftsmäßig ist.
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Als Verantwortlicher für den Betrieb der Fahrzeuge hätte
er sich Kenntnis von den für eine sachgerechte Ladungssicherung zu
beachtenden anerkannten Regeln der Technik verschaffen und den Fahrern die
notwendigen Anweisungen und Hinweise geben müssen.
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Eine Verurteilung wegen gleichzeitig zutreffender
Verstöße gegen die Halterverantwortlichkeit des § 31 Abs. 2 StVZO und
der Verantwortlichkeit des § 22 Abs. 1 StVO ist aus rechtlichen Gründen
(Gesetzeskonkurrenz) nicht möglich. Für den Verantwortlichen des
Betriebes gilt die Halterverantwortlichkeit gem. § 31 Abs. 2 StVZO.
Folge
Das Urteil des Amtsgerichtes wurde vom OLG bestätigt.
Der Betroffene musste das Bußgeld bezahlen.
Von diesem Beschluss des OLG Düsseldorf ist die
Verpflichtung des Halters abzuleiten, sich mit dem Thema Ladungssicherung zu
beschäftigen und sich zu informieren, damit er seine Fahrer entsprechend
anweisen kann.