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Gerichtsentscheidungen:

Gefährdung und/oder Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers durch unzureichende Ladungssicherung

Rechtliche Hinweise


Entscheidende Stelle / Aktenzeichen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.1992, Az: 5 Ss (Owi) 189/92

Sachverhalt

Ein LKW-Fahrer wurde vom Amtsgericht (AG) wegen eines Verstoßes gegen § 22 Abs. I und § 1 Abs. II StVO zu einer Geldbuße von 120.- DM verurteilt.

Er war mit seinem mit Gartenabfällen beladenen LKW von der Bundesautobahn auf eine Abbiegespur gefahren. Bei dieser Kurvenfahrt löste sich ein Stein bzw. ein anderer Gegenstand der Ladung und fiel in die Windschutzscheibe eines nachfolgenden PKW.

Der Betroffene gab an, dass er die Ladung vor Fahrtantritt mit einer Schaufel verteilt, geglättet und befestigt habe.

Der Betroffene war der Meinung, dass er für den angerichteten Schaden nicht verantwortlich sei und legte Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung und Begründung

Die Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nicht zugelassen. Der Schuldspruch des AG wurde bestätigt.

Das OLG begründete die Entscheidung wie folgt:

  • Ladung ist gem. § 22 StVO verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen besonders zu sichern. Welche Sicherungsmaßnahmen im einzelnen erforderlich sind, sind im Gesetz aber nicht ausdrücklich geregelt.

  • Güter wie Grasbüschel, Lehm und Zweige, sind aber in der Regel nur dann gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhohe Bordwände, Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche Teile der Ladung nicht herabfallen können.

  • Die oben beschriebene Sicherung durch Verteilen, Glätten und Verfestigen mittels Schaufel entsprach nicht den Anforderungen an die Ladungssicherung.

  • Neben dem Verstoß gegen die Ladungssicherungsvorschrift des § 22 StVO liegt im oben beschriebenen Fall gleichzeitig eine Zuwiderhandlung gegen die Verhaltensvorschrift des § 1 Abs. II StVO vor.

  • § 22 Abs. I StVO setzt keine konkrete Gefährdung, Schädigung, Behinderung oder Belästigung eines anderen voraus. Deshalb kann das Bußgeld erhöht werden, wenn die mangelhafte Ladungssicherung zu einem "Erfolg", wie hier der Schädigung eines anderen führt.

Folge

Ein tateinheitlicher Verstoß gegen die Vorschriften des § 22 Abs. I und des § 1 Abs. II StVO ist möglich.

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG wurde verworfen. Der Betroffene damit verurteilt.

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