Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.1992, Az: 5 Ss (Owi)
189/92
Sachverhalt
Ein LKW-Fahrer wurde vom Amtsgericht (AG) wegen eines
Verstoßes gegen § 22 Abs. I und § 1 Abs. II StVO zu einer Geldbuße von
120.- DM verurteilt.
Er war mit seinem mit Gartenabfällen beladenen LKW von
der Bundesautobahn auf eine Abbiegespur gefahren. Bei dieser Kurvenfahrt
löste sich ein Stein bzw. ein anderer Gegenstand der Ladung und fiel in die
Windschutzscheibe eines nachfolgenden PKW.
Der Betroffene gab an, dass er die Ladung vor
Fahrtantritt mit einer Schaufel verteilt, geglättet und befestigt habe.
Der Betroffene war der Meinung, dass er für den
angerichteten Schaden nicht verantwortlich sei und legte Rechtsbeschwerde
ein.
Entscheidung und Begründung
Die Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf nicht
zugelassen. Der Schuldspruch des AG wurde bestätigt.
Das OLG begründete die Entscheidung wie folgt:
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Ladung ist gem. § 22 StVO verkehrssicher zu verstauen und gegen
Herabfallen besonders zu sichern. Welche Sicherungsmaßnahmen im einzelnen
erforderlich sind, sind im Gesetz aber nicht ausdrücklich geregelt.
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Güter wie Grasbüschel, Lehm und Zweige, sind aber in der Regel nur dann
gegen Herabfallen besonders gesichert, wenn durch überhohe Bordwände,
Planen oder ähnliche Mittel sichergestellt ist, dass auch nur unwesentliche
Teile der Ladung nicht herabfallen können.
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Die oben beschriebene Sicherung durch Verteilen, Glätten und Verfestigen
mittels Schaufel entsprach nicht den Anforderungen an die Ladungssicherung.
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Neben dem Verstoß gegen die Ladungssicherungsvorschrift des § 22 StVO
liegt im oben beschriebenen Fall gleichzeitig eine Zuwiderhandlung gegen die
Verhaltensvorschrift des § 1 Abs. II StVO vor.
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§ 22 Abs. I StVO setzt keine konkrete Gefährdung, Schädigung,
Behinderung oder Belästigung eines anderen voraus. Deshalb kann das
Bußgeld erhöht werden, wenn die mangelhafte Ladungssicherung zu einem
"Erfolg", wie hier der Schädigung eines anderen führt.
Folge
Ein tateinheitlicher Verstoß gegen die Vorschriften des §
22 Abs. I und des § 1 Abs. II StVO ist möglich.
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG wurde
verworfen. Der Betroffene damit verurteilt.