Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Hamburg, Beschluss v. 26.03.1975, Az: 2 Ss 34/75 OWi
Sachverhalt
Der Prokurist einer Speditionsfirma hatte veranlasst,
dass knapp 13.000 kg Äther (Gefahrgut im Sinne der GGVS/ADR) in einem
Fahrzeug transportiert wurde, das nicht den Vorschriften der GGVS entsprach.
Der Betroffene hatte sich damit verteidigt, er habe nicht
gewusst, dass es sich bei dem Transportgut um Äther und damit um Gefahrgut
handelte.
Das zuständige Amtsgericht (AG) hatte den Betroffenen zu einer Geldbuße
von 400.- DM verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene
Rechtsbeschwerde ein.
Entscheidung und Begründung
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des zuständigen
Amtsgerichtes blieb ohne Erfolg. Das Urteil des AG wurde bestätigt.
In der Begründung führt das Oberlandesgericht (OLG) aus, dass der
Betroffene als Fahrzeughalter sich über die Art und Menge des Transportgutes
vor Transportbeginn zu erkundigen habe, damit ein entsprechendes Fahrzeug
eingesetzt werden kann.
Folge
Insbesondere dann, wenn keine Frachtpapiere vorliegen, ist
die Nachfrage beim Absender über Art und Menge sowie gegebenenfalls
Befestigungsmöglichkeiten, eine Notwendigkeit.