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Gerichtsentscheidungen:

Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters (Gefahrguttransport) -Einsatz des geeigneten Fahrzeugs-

Rechtliche Hinweise


Entscheidende Stelle / Aktenzeichen

OLG Hamburg, Beschluss v. 26.03.1975, Az: 2 Ss 34/75 OWi

Sachverhalt

Der Prokurist einer Speditionsfirma hatte veranlasst, dass knapp 13.000 kg Äther (Gefahrgut im Sinne der GGVS/ADR) in einem Fahrzeug transportiert wurde, das nicht den Vorschriften der GGVS entsprach.

Der Betroffene hatte sich damit verteidigt, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Transportgut um Äther und damit um Gefahrgut handelte.

Das zuständige Amtsgericht (AG) hatte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 400.- DM verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung und Begründung

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des zuständigen Amtsgerichtes blieb ohne Erfolg. Das Urteil des AG wurde bestätigt.

In der Begründung führt das Oberlandesgericht (OLG) aus, dass der Betroffene als Fahrzeughalter sich über die Art und Menge des Transportgutes vor Transportbeginn zu erkundigen habe, damit ein entsprechendes Fahrzeug eingesetzt werden kann.

Folge

Insbesondere dann, wenn keine Frachtpapiere vorliegen, ist die Nachfrage beim Absender über Art und Menge sowie gegebenenfalls Befestigungsmöglichkeiten, eine Notwendigkeit.

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