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Gerichtsentscheidungen:

Verantwortlichkeit des Verladers (Gefahrgut)

Rechtliche Hinweise


Entscheidende Stelle / Aktenzeichen

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.02.1988, Az: 1 Ss 72/88

Sachverhalt

Der Lademeister der Zweigniederlassung einer Firma, die Gase vertreibt, wurde vom Amtsgericht (AG) wegen mangelhaft gesicherter Ladung zu einer Geldbuße von 200.- DM verurteilt.

Ein LKW wurde durch den Betroffenen mit mehreren Gasflaschen deren Inhalt ein Propan-Butan-Gemisch (Gefahrgut im Sinne der Gefahrgutvorschriften) war, beladen. Die Gasflaschen waren teilweise unterschiedlich hoch und wiesen verschiedene Durchmesser auf.

Während die Flaschen nach vorne und zur Seite formschlüssig zum Fahrzeugaufbau verladen waren, bestand nach hinten teilweise keine Sicherung. Durch verschiedene Teilentladungen waren zwischen den einzelnen "Teilladungen" Ladelücken entstanden.

Die polizeiliche Kontrolle und Beanstandung führte zum oben angeführten Urteil des AG, gegen das sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) wandte.

Entscheidung und Begründung

Das OLG Koblenz bestätigte den Schuldspruch des Amtsgerichtes und traf dabei folgende Feststellungen:

  • Die Verantwortung des Verladers im Gefahrgutbereich ist nicht auf den unmittelbaren Verladevorgang beschränkt.

  • Die Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) stellt nicht auf eine Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen Verantwortungsträger (Fahrer, Verlader, Beförderer, ...) ab. Vielmehr ist aus dem besonderen Schutzzweck des Gefahrgutgesetzes bzw. der Gefahrgutverordnung Straße eine Verknüpfung der Verantwortlichkeiten während des gesamten Transportes zu entnehmen. Daraus ergibt sich eine Überlappung der Verantwortungsbereiche.

  • Die Verantwortung des einzelnen Verantwortlichen endet nicht dort, wo seine eigentliche Tätigkeit abgeschlossen ist. Damit trifft den Verlader noch immer die Verantwortlichkeit, auch wenn das Fahrzeug später auf dem Transportweg beanstandet wird.

  • Die Verantwortlichkeit bleibt auch bestehen, wenn während des Transportes Teilentladungen vorgenommen werden. Der Betroffene hätten nach Maßgabe der GGVS alles ihm zumutbare tun müssen, um einen ordnungsgemäßen Transport zu gewährleisten.

  • Entstehen bei Teilentladungen im ursprünglich formschlüssig geladenen Ladegut Lücken, so sind diese zu schließen, um den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sicherung im Sinne der GGVS gerecht zu werden.

  • Sind diese zu erwartenden Ladelücken dem Verlader bei Beladung bekannt, so hat er bereits vor Abfahrt dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrer in die Lage versetzt wird, die entstehenden Lücken zu schließen (z.B. durch Verwendung von Gitterboxen als Ladehilfsmittel oder zusätzlichem Staumaterial).

Folge

Das OLG Koblenz bestätigte das Urteil des Amtsgerichtes.

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