Der Lademeister der Zweigniederlassung einer Firma, die
Gase vertreibt, wurde vom Amtsgericht (AG) wegen mangelhaft gesicherter Ladung
zu einer Geldbuße von 200.- DM verurteilt.
Ein LKW wurde durch den Betroffenen mit mehreren
Gasflaschen deren Inhalt ein Propan-Butan-Gemisch (Gefahrgut im Sinne der
Gefahrgutvorschriften) war, beladen. Die Gasflaschen waren teilweise
unterschiedlich hoch und wiesen verschiedene Durchmesser auf.
Während die Flaschen nach vorne und zur Seite
formschlüssig zum Fahrzeugaufbau verladen waren, bestand nach hinten
teilweise keine Sicherung. Durch verschiedene Teilentladungen waren zwischen
den einzelnen "Teilladungen" Ladelücken entstanden.
Die polizeiliche Kontrolle und Beanstandung führte zum
oben angeführten Urteil des AG, gegen das sich der Betroffene mit der
Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) wandte.