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Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.09.1991, Az: 1 Ss 265/91
Sachverhalt
Ein Berufskraftfahrer war vom Amtsgericht (AG) zu einer
Geldbuße von 100.- DM verurteilt worden, da er seine Ladung nicht
ausreichend gesichert hatte.
Auf der Zugmaschine des Lastzuges befanden sich 8 Paletten
Bimssteine. Die Steine waren auf der Palette in 5 Schichten übereinander
geladen, wobei die beiden obersten über die Bordwand hinausragten.
Nach vorne (in Fahrtrichtung) bestand Formschluss zur
Stirnwand. Zu den seitlichen Bordwänden und nach hinten war jedoch kein
Formschluss gegeben.
Als "Ladungssicherung" war an jeder Palette
lediglich die oberste Schicht durch ein Verpackungsband horizontal umreift.
Eine Verbindung zur Palette bzw. dem Fahrzeugaufbau selbst bestand nicht.
Das AG stützte sein Urteil auf das Gutachten eines amtlich
anerkannten Sachverständigen, der neben der VDI 2700 als "anerkannte
Richtlinie der Technik" zur Beurteilung der möglichen Beeinträchtigung
der Verkehrssicherheit auch Fahrversuche durchführte.
Im Ergebnis stellte das Gutachten auf eine in diesem Falle
konkrete Verkehrsgefährdung ab, da die Steine bei einem üblichen
Bremsmanöver hätten herabfallen können.
Gegen das Urteil des AG legte der Betroffene Rechtsbeschwerde
beim OLG Koblenz ein.
Entscheidung und Begründung
Das Oberlandesgericht (OLG) traf in diesem Falle einige
Grundsatzentscheidungen und verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet.
Das OLG traf folgende Feststellungen:
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Der Fahrer ist gem. § 22 Abs. I und § 23 Abs. I StVO für die
Vorschriftsmäßigkeit der Ladung und deren Sicherung verantwortlich.
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Verkehrssichere Verstauung und Sicherung gegen Herabfallen erfordert
Sicherungsmaßnahmen derart, dass die Ladung nicht nur bei üblichem
Transport mit Kurvenfahrt und "normalem" Bremsen, sondern auch
bei starken Ausweichmanövern, Vollbremsungen mit hoher Verzögerung,
Unebenheiten auf dem Fahrweg oder ähnlichen Gegebenheiten des
Verkehrsablaufs weder umkippt, verrutscht noch herunterfällt.
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Eine Beurteilung der notwendigen Sicherung ist immer
einzelfallabhängig. Eine sachgerechte Sicherung setzt ein Verstauen nach
den in der Praxis anerkannten Regeln des Speditions- und Fuhrbetriebes
analog den Regeln der Baukunst voraus.
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Die gegenwärtig anerkannten technischen Ladungsregeln sind in der VDI
2700 dargestellt. Sie ist deshalb zu beachten.
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Die VDI 2700 ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk, das Hinweise
enthält, die für die verkehrs- und betriebssichere Handhabung von Ladung
auf Fahrzeugen von Bedeutung sind.
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Rechtlich ist die VDI 2700 als "objektives
Sachverständigengutachten" einzuordnen. Sie erfüllt die
Voraussetzungen der Sachkunde, Neutralität und Unabhängigkeit, da sie
eine Gemeinschaftsarbeit von Fachleuten aus der Industrie, des
Güterkraftverkehrs, der Berufsgenossenschaften, des TÜV sowie der
Fahrzeug- und Aufbauhersteller ist.
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Die VDI 2700 ist allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern
unterliegt als "objektives Sachverständigengutachten" der
richterlichen Überprüfung, sofern erforderlich, unter Anhörung eines
Sachverständigen in der Hauptverhandlung.
Folge
Da die einschlägigen Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung (§§ 22, 23 StVO) fordern, dass die Ladung gesichert
wird, nicht aber vorschreibt, wie zu sichern ist, muss die Rechtsprechung die
"anerkannten Richtlinien der Technik", also die VDI-Richtlinien (VDI
2700, 2701 und 2702) zur Klärung eines Sachverhaltes hinzuziehen.
Im Gegenzug bedeutet dies, dass auch die für die Ladungssicherung
Verantwortlichen diese Richtlinien beachten müssen.
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