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Gerichtsentscheidungen:

Schädigung eines anderen durch fehlende Ladungssicherung – Rollsplitt - Halterverantwortlichkeit

Rechtliche Hinweise


Entscheidende Stelle / Aktenzeichen

OLG Köln, Urteil v. 01.06.1994, Az: 11 U 217/93

Sachverhalt

Der Fahrer eines LKW hatte auf dem offenen Fahrzeug eine Ladung kleine Steinchen – Rollsplitt – bis in Bordwandhöhe geladen.

Bei der Autobahnfahrt wurden Teile der ungesicherten Ladung vom Fahrzeug herabgeweht und trafen die Frontpartie mit der Windschutzscheibe eines Reisebusses.

Der Busunternehmer klagte gegen den Halter des LKW auf Schadenersatz gem. § 823 BGB.

Entscheidung und Begründung

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln als zweite Instanz sprach dem Busunternehmer das Recht auf Schadenersatz zu. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass die Sicherung der Ladung alleine durch die Bordwände nicht ausreichend war. Vielmehr hätte die Ladung durch Planen oder ähnliche Einrichtungen abgedeckt werden müssen.

Das OLG stellte weiter fest, dass die nichterfolgte Sicherung der Ladung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Fahrzeughalter des LKW darstellt. Die Verpflichtung zur Sicherung ergibt sich für den Halter aus § 22 StVO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 StVZO.

Bei einer Verletzung dieser Pflicht haftet der Halter gem. § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

Folge

Die Versicherung des Fahrzeughalters des LKW musste den Schaden am Reisebus begleichen.

Unter gewissen Umständen besteht für die Versicherung die Möglichkeit, den Fahrzeughalter in Regress zu nehmen, d.h., dass die Versicherung einen Teil ihrer Leistung vom Versicherungsnehmer wieder zurückfordern kann.

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