Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Köln, Urteil v. 01.06.1994, Az: 11 U 217/93
Sachverhalt
Der Fahrer eines LKW hatte auf dem offenen Fahrzeug eine
Ladung kleine Steinchen – Rollsplitt – bis in Bordwandhöhe geladen.
Bei der Autobahnfahrt wurden Teile der ungesicherten Ladung
vom Fahrzeug herabgeweht und trafen die Frontpartie mit der Windschutzscheibe
eines Reisebusses.
Der Busunternehmer klagte gegen den Halter des LKW auf Schadenersatz gem. §
823 BGB.
Entscheidung und Begründung
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln als zweite Instanz sprach
dem Busunternehmer das Recht auf Schadenersatz zu. In der Urteilsbegründung
stellte das Gericht fest, dass die Sicherung der Ladung alleine durch die
Bordwände nicht ausreichend war. Vielmehr hätte die Ladung durch Planen oder
ähnliche Einrichtungen abgedeckt werden müssen.
Das OLG stellte weiter fest, dass die nichterfolgte Sicherung
der Ladung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den
Fahrzeughalter des LKW darstellt. Die Verpflichtung zur Sicherung ergibt sich
für den Halter aus § 22 StVO in Verbindung mit § 31 Abs. 2 StVZO.
Bei einer Verletzung dieser Pflicht haftet der Halter gem. §
823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz).
Folge
Die Versicherung des Fahrzeughalters des LKW musste den
Schaden am Reisebus begleichen.
Unter gewissen Umständen besteht für die Versicherung die Möglichkeit, den
Fahrzeughalter in Regress zu nehmen, d.h., dass die Versicherung einen Teil
ihrer Leistung vom Versicherungsnehmer wieder zurückfordern kann.