Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.82, Aktenzeichen: 1 Ss
858/82
Sachverhalt
Ein Lastzug war infolge unzureichender Ladungssicherung in
einer scharfen Linkskurve bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h umgefallen.
Die Ladung bestand aus 2 Filterpressen mit hohem Schwerpunkt.
Die "Sicherung" erfolgte mit Kanthölzern, die auf die Ladefläche
genagelt waren. Eine zusätzliche Sicherung beispielsweise mit Spannmitteln
gegen Verrutschen bzw. Kippen bestand nicht.
Der Verlader, hier der Werkmeister des Absenders, hatte die
Fracht auf dem Fahrzeug der Spedition verladen und wie oben beschrieben
gesichert.
Er war wegen eines Verstoßes gegen die
Halterverantwortlichkeit des § 31 Abs. II StVZO zur Anzeige gebracht und vom
zuständigen Amtsgericht (AG) zu einer Geldbuße verurteilt worden.
Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde ein.
Entscheidung und Begründung
Das OLG (Oberlandesgericht) Stuttgart, das über die
Rechtsbeschwerde zu entscheiden hatte, stellte klar, dass der Verlader als
Beauftragter des Absenders nicht Halter des zum Transport eingesetzten
Kraftfahrzeug war. Halterin war eindeutig die Spedition als sog. juristische
Person. Aus diesem Grunde kann der Verlader, der nicht bei der Spedition
beschäftigt ist, nicht aufgrund der sogenannten Halterverantwortlichkeit im
Sinne des § 31 Abs. II StVZO zur Verantwortung gezogen werden. Deshalb ist
eine Verurteilung gem. § 31 Abs. II StVZO nicht begründet gewesen.
Im weiteren führte das OLG aber aus, dass die Feststellungen,
die dem Sachverhalt zu Grund lagen, für eine Verurteilung des Verladers nach
§ 22 StVO ausreichend waren. Er wurde deshalb wegen eines Verstoßes gegen
§§ 22 StVO zur Rechenschaft gezogen und mit Bußgeld und Punkten belegt.
In der Begründung stellt das OLG fest, dass sich die
Verhaltensvorschrift des § 22 StVO an jedermann richtet, der mit der Ladung
beschäftigt ist. Also nicht nur den Fahrer des Fahrzeugs, sondern auch den
Leiter der Ladearbeit.
Da dieser seiner Verpflichtung, die Ladung verkehrssicher zu
verstauen, schuldhaft nicht nachgekommen war, sah das Gericht keinen Grund
für eine Einstellung oder einen Freispruch.
Folge
Die Vorschrift des § 22 StVO gilt somit für alle, die sich
mit der Ladung in verantwortlicher Weise beschäftigen, so nicht nur der
Verlader des Absenders, sondern auch die Verlader bei den Zwischenladestellen.
Diese Verantwortlichkeit hat das Bay. Oberste Landgericht (BayObLG)
bereits mit Urteil vom 14.11.1962 festgestellt. Die Verantwortlichkeit ist also
nicht neu!