Entscheidende Stelle / Aktenzeichen
BayObLG, Beschluss vom 23.04.1999, Az: 1 ObOWi 151/99
Sachverhalt
Ein Spediteur war vom zuständigen Amtsgericht (AG) zu
einer Geldbuße von 75.- DM verurteilt worden, weil er einen Sattelzug mit
Überlänge eingesetzt hatte.
Der Unternehmer hatte an seinem 16,50 m langen Sattelzug
hinten einen Gabelstapler mitgeführt, um den Sattelzug einfacher entladen zu
können. Der Stapler war quasi in den Sattelauflieger integriert und
ordnungsgemäß befestigt. Hierdurch entstand jedoch eine tatsächliche Länge
von 18 m statt der max. zulässigen 16,50 m.
Das AG sah in der Anbringung des Staplers am Fahrzeug eine unzulässige
Überschreitung der Fahrzeugabmessungen.
Entscheidung und Begründung
Das Bayerische Oberste Landgericht (BayObLG), dem der Sachverhalt zur
Entscheidung im Zuge der Rechtsbeschwerde vorgelegt worden war, traf eine
Grundsatzentscheidung.
Das BayObLG stellte bei der Prüfung fest, dass ein
Gabelstapler, der hinten am Fahrzeug mitgeführt wird, nicht zum Fahrzeug
selbst und damit auch nicht zur Länge im Sinne des höchstzulässigen
Fahrzeuglänge des § 32 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) zählt.
Damit war eine Überschreitung der zulässigen Länge von 16,50 m nicht
gegeben.
Ein solcher Stapler ist vielmehr als Ladung anzusehen. Die
Straßenverkehrsordnung (StVO) lässt einen Ladungsüberhang von 3 m nach hinten
bis zu einer Beförderungsstrecke von 100 km zu. Über diese Strecke hinaus ist
ein Überhang von nur 1,5 m zulässig.
Folge
Der Betroffene wurde vom 2. Senat des BayObLG freigesprochen.