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Gerichtsentscheidungen:

Gabelstapler als Ladung - Längenüberschreitung

Rechtliche Hinweise


Entscheidende Stelle / Aktenzeichen

BayObLG, Beschluss vom 23.04.1999, Az: 1 ObOWi 151/99

Sachverhalt

Ein Spediteur war vom zuständigen Amtsgericht (AG) zu einer Geldbuße von 75.- DM verurteilt worden, weil er einen Sattelzug mit Überlänge eingesetzt hatte.

Der Unternehmer hatte an seinem 16,50 m langen Sattelzug hinten einen Gabelstapler mitgeführt, um den Sattelzug einfacher entladen zu können. Der Stapler war quasi in den Sattelauflieger integriert und ordnungsgemäß befestigt. Hierdurch entstand jedoch eine tatsächliche Länge von 18 m statt der max. zulässigen 16,50 m.

Das AG sah in der Anbringung des Staplers am Fahrzeug eine unzulässige Überschreitung der Fahrzeugabmessungen.

Entscheidung und Begründung

Das Bayerische Oberste Landgericht (BayObLG), dem der Sachverhalt zur Entscheidung im Zuge der Rechtsbeschwerde vorgelegt worden war, traf eine Grundsatzentscheidung.

Das BayObLG stellte bei der Prüfung fest, dass ein Gabelstapler, der hinten am Fahrzeug mitgeführt wird, nicht zum Fahrzeug selbst und damit auch nicht zur Länge im Sinne des höchstzulässigen Fahrzeuglänge des § 32 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) zählt. Damit war eine Überschreitung der zulässigen Länge von 16,50 m nicht gegeben.

Ein solcher Stapler ist vielmehr als Ladung anzusehen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) lässt einen Ladungsüberhang von 3 m nach hinten bis zu einer Beförderungsstrecke von 100 km zu. Über diese Strecke hinaus ist ein Überhang von nur 1,5 m zulässig.

Folge

Der Betroffene wurde vom 2. Senat des BayObLG freigesprochen.

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